Satzung

Satzung Kreisverband Schwalm-Eder-Kreis

Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 – Zweck

  1. Der Kreisverband der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  2. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist der Schwalm-Eder-Kreis.

§ 2 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
  4. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesschiedsgerichts hinzuweisen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hessen wird durch die Landessatzung geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

§ 5 – Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod,
    • Austritt,
    • Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht,
    • rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen besteht nicht.

§ 7 – Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

Gliederung

§ 8 – Kreisverband

  1. Der Kreisverband Schwalm-Eder ist eine Untergliederung des Piratenpartei Deutschland Landesverbandes Hessen. Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Schwalm-Eder“.
  2. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Schwalm-Eder-Kreises.

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes

  1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern.
  2. Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 – Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

§ 11 – Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  3. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des  Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
    • durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens aber von drei Mitgliedern, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
  6. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 2 Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    • den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • Rechenschaftsbericht der Mandatsträger,
    • den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    • Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Kassenprüfer,
    • Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
    • Antragsberatungen und Beschlussfassungen
    • Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
    • Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
    • Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
    • Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines akkreditierten Mitglieds ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
    • Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der akkreditierten Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 – Geschäftsordnung des Kreisparteitages

  1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
  2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der akkreditierten Mitglieder unterschritten wird.
  3. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
  4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 – Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • dem Kreisvorsitzenden
    • dem Kreisschatzmeister
    • dem Generalsekretär
    • bis zu drei Beisitzern
  2. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Die dadurch freiwerdenden Ämter werden nicht neu besetzt. Die Amtszeit des so neu zusammengesetzten Kreisvorstandes verlängert sich dadurch nicht und endet mit der planmäßigen Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Rahmen eines ordentlichen  Kreisparteitages.
  3. Besteht der Vorstand dauerhaft aus weniger als drei Personen oder können die Posten des Vorsitzenden und/oder Schatzmeisters aus sonstigen Gründen nicht mehr nach Abs. 2 besetzt werden, ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Der Vorsitzende oder bei dessen Fehlen ein anderes Vorstandsmitglied hat dann gemäß § 11 einen außerordentlichen Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.
  4. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  5. Kann durch den Kreisparteitag kein neuer Vorstand gewählt werden, übernimmt der Landesverband bis auf weiteres die Geschäfte des Kreisverbandes. 

§ 15 – Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
  3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
  4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 – Einberufung des Kreisvorstandes

  1. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.
  2. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Beitrags- und Finanzordnung

§ 17 – Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 18 – Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.
  2. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
  3. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
  5. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 19 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

Allgemeine Bestimmungen

§ 20 – Landesverband und Kreisverbände

  1. Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
  2. Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
  3. Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
  4. Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 21  Amtsdauer

  1. Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, die Wahl der Kassenprüfer für ein Jahr.
  2. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 20% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  3. Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
  4. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
  5. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 22 Zusammenschluss, Auflösung und Verschmelzung

  1. Der Kreisparteitag kann mit ¾ Mehrheit dem Zusammenschluss des Kreisverbandes mit einem benachbarten Kreisverband oder einem noch nicht existierenden Gebietsverband zustimmen. Die Wahl erfolgt geheim, in der Ladung zum Kreisparteitag ist die Abstimmung über den Zusammenschluss in der Tagesordnung aufzuführen.
  2. Über einen Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann der Kreisparteitag nur abstimmen, wenn der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. In der Ladung zum Kreisparteitag ist die Abstimmung über Auflösung und Verschmelzung in der Tagesordnung aufzuführen. Zur Annahme des  Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen des Kreisparteitages erforderlich. 
  3. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages. 
  4. Die nachgeordneten Ortsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Kreisparteitages bedürfen.
  5. Das Weitere regelt die Landessatzung.

§ 23 – Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der akkreditierten Mitglieder des Kreisparteitages.
  2. Der Tagesordnungspunkt „Änderungen der Satzung des Kreisverbandes“ muss auf der Einladung bekannt gegeben worden sein, damit der Kreisparteitag Änderungen beschließen kann.
  3. Änderungen zur Kreissatzung können von jedem Mitglied des Kreisverbands beantragt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
  4. Satzungsänderungsanträge müssen schriftlich in Textform 14 Tage vor dem Kreisparteitag eingereicht werden.
  5. Satzungsänderungen, die nur der Korrektur von Rechtschreibungs- und/oder Formatierungsfehlern dienen und somit weder den Wortlaut noch den Sinn der Satzung ändern, bedürfen keines Beschlusses des Kreisparteitages und dürfen vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär durchgeführt werden. Die Mitglieder des Kreisverbandes sind auf geeignete Weise über die durchgeführte Änderung zu informieren.

§ 24 – Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

  1. Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Schwalm-Eder verbindlich.
  2. Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Schwalm-Eder und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 25 – Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt nach dem Beschluss des Kreisparteitages am 30.04.2017 mit sofortiger Wirkung in Kraft.